Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Metallgestaltung Lüsch nachfolgend MGL genannt

 

 

  • 1. Geltungsbereich

 

  1. Es gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen unserer Kunden oder unseren entgegenstehende, bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die MGL. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir Lieferungen vorbehaltlos ausführen, obwohl die Bedingungen des Kunden von unseren abweichen und dies zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bekannt war. 2. Alle Vereinbarungen zum Zwecke der Auftragserfüllung bedürfen der Schriftform.

 

  • 2. Angebot, Preise / Lieferumfang /Widerruf

 

  1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. 2. Bei Ablehnungen des Auftrages, verpflichten wir uns, dies umgehend schriftlich mitzuteilen. 3. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils gültigen Angeboten und Preislisten. Unsere Preise gelten ab Lager MGL exklusive Verpackung und Versicherung. Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sofern sich nach Ablauf von 4 Monaten nach Bestellung eine Preisänderung ergibt, sind wir berechtigt, diese dem Besteller in Rechnung zu stellen. 4. Abladen von Lieferungen ist grundsätzlich kein Bestandteil unseres Lieferumfangs. 5. Die Durchführung von nicht vereinbarten Leistungen bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Bestellers, es sei denn, der Besteller ist nicht erreichbar und die Gesamtkosten erhöhen sich um nicht mehr als 20%, über Euro 500,- um nicht mehr als 15%. 6. Alle technischen Angaben, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend und nicht verbindlich, es sei denn es ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. 7. Bestellungen können innerhalb von 10 Tagen nach Bestellung kostenlos widerrufen werden. Der Widerruf der Bestellung hat schriftlich mit eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Erfolgt der Widerruf später, sind wir berechtigt Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatz beträgt in jedem Fall 25 % der Nettoauftragssumme, es sei denn, wir können einen höheren Schaden nachweisen. Sonderanfertigungen, Sonderbestellungen, Sonderbeschaffungen, Einzelanfertigungen sind grundsätzlich nach Ablauf der Frist nicht mehr widerrufbar. In diesem Fall beträgt der Schadenersatz 100% des Leistungsumfanges. Bereits erbrachte Leistungen sind vom Widerruf ausgeschlossen. 8. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn in der Bestellung bzw. im Kaufvertrag extra auf den Ausschluss des Widerrufs hingewiesen wird und der Besteller diesen Ausschluss durch seine Unterschrift bestätigt. Das gilt insbesondere bei sehr kurzfristigen Lieferungen und Leistungen.

 

 

  • 3. Maßänderungen und-streichungen

Nach der Unterzeichnung des Aufmaßes sind Änderungen nicht mehr möglich. Werden trotz angelaufener Fertigung Änderungen oder Streichungen verlangt, so gehen diese ausnahmslos zu Lasten des Käufers. Jegliche Maßänderungen zwischen Auftrag und Aufmaß werden zu dem gültigen Listenpreis berechnet (s. Ziffer 2 und 5) Alle Änderungen bedingen einen neuen Liefertermin, wobei der Lieferant sich um schnellstmögliche Lieferung bemüht.

Nach der Unterzeichnung des Aufmaßes sind Änderungen nicht mehr möglich. Werden trotz angelaufener Fertigung Änderungen oder Streichungen verlangt, so gehen diese ausnahmslos zu Lasten des Käufers. Jegliche Maßänderungen zwischen Auftrag und Aufmaß werden zu dem gültigen Listenpreis berechnet (s. Ziffer 2 und 5) Alle Änderungen bedingen einen neuen Liefertermin, wobei der Lieferant sich um schnellstmögliche Lieferung bemüht.

 

  • 4. Zahlung, Zahlungsbedingungen

 

  1. Zahlungen sind sofort ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, ist bei Auftragserteilung bzw. vor Auftragsbeginn eine Anzahlung von 50% fällig, bei angezeigter Lieferbereitschaft 40% und bei Übergabe der Rest der Zahlung fällig. Lieferungen können von sofortiger Barzahlung oder Vorkasse abhängig gemacht werden. Auch die Übernahme der Zahlung durch ein Kreditinstitut oder eine Leasinggesellschaft bleiben hiervon unberührt. Leasinggesellschaften haben Ihren Eintritt in die Bestellung unmittelbar nach Vertragsabschluss anzuzeigen. Es gelten weiterhin unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, wir stimmen den Einkaufsbedingungen der Leasinggesellschaft schriftlich zu. 2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 3% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 14% p.A., sowie Spesen zu berechnen. 3. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Gegennachweis des Bestellers ist zulässig. 4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind und von uns anerkannt worden sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht vor. 5. Bei Annahmen von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, sind wir zu Teillieferungen oder Zurückhaltung berechtigt, bis ausreichende Sicherheiten zur Verfügung stehen.

 

  • 5. Lieferzeit, Gefahrenübergang

 

  1. Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich bezeichnet werden. 2. Lieferfristen beginnen nicht vor Einbringung und Klarstellung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Sicherheiten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Lager/Werkstatt verlassen hat, oder die Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft erfolgt. 3. Wir behalten uns das Recht vor, von der Bestellung zurückzutreten, wenn wir von unseren Lieferanten nicht ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig beliefert werden. 4. Im Falle höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Eingriffe sowie sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, bzw. vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Fall besteht unsererseits keine Verpflichtung zum Schadenersatz. 5. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Die Abnahme erfolgt am Erfüllungsort, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Befinden wir uns in Verzug, ist der Besteller berechtigt uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und, falls die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit wir nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haften. 6. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Anzeige der Lieferbereitschaft und Übersendung oder Aushändigung der Rechnung die Ware abgeholt hat. Nach Ablauf einer Woche können wir ein Lagergeld in Höhe von 0,15 % des Rechnungsbetrages pro angefangene Woche, höchstens aber 5% berechnen. Befindet sich der Besteller in Verzug, können wir schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist die Auslieferung ablehnen. Wir sind danach berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 7. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser mind. 25% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher und niedriger, wenn der von Verkäufer oder dem Käufer nachgewiesen werden kann. Bei Abnahmeverzug können neben dem Lagergeld, Verzugszinsen nach § 3 Absatz 2 erhoben werden. 8. Zulassung und technische Abnahmen sind vom Besteller selbst zu tragen. 9. Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung des Bestellers.

 

 

  • 6. Leistungsstörungen

 

Im Falle arbeitskampfbedingter Leistungsstörungen nicht vorhersehbarer technischer Schwierigkeiten oder in Fällen höherer Gewalt sind wir an die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen nicht gebunden. Ist das daraus erwachsende Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine Haftung aus diesen Gründen entfällt; das gilt nicht im Falle grob fahrlässigen oder schuldhaften Übernahme- oder Versorgungsverschuldens Besteht Anlass zu der Befürchtung, dass der Besteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage einem wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht nachkommen wird, sind wir von der verträglichen Pflicht zur Vorleistung befreit. Falsche Angaben bei Vertragsabschluss über die Zahlungsfähigkeit ebenso wie die Verletzung unserer Rechte aus Ziff. 12 berechtigen uns zum Rücktritt im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir gern § 455 BGB zum Rücktritt berechtigt in den hier aufgeführten Fällen bedarf es einer Fristsetzung nach § 326 BGB nicht.

 

  • 7. Lieferung und Montage

 

Lieferung ab Werk erfolgt stets auf die Gefahr des Empfängers. Gerüst, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der tieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.

 

  • 8. Abnahme

 

Mit der Fertigstellung bieten wir dem Besteller die Abnahme des Werkes im Sinne des § 294 BGB an. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung bzw. ein Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen als erfolgt. Im nicht kaufmännischen Verkehr gilt dies nur, soweit der Besteller mit der Anzeige ausdrücklich auf die Folgen mangelnder, fristgemäßer Erklärung hingewiesen wurde.

 

  • 9. Gewährleistung

 

  1. Wir leisten eine Gewähr für eine, dem Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit. Die Garantie gilt 12 Monate. Die Gewährleistung beträgt weitere 12 Monate. Grundlage bilden unsere Gewährleistungsrichtlinien. Die Gewährleistungsfrist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. 2. Der Besteller hat nach Erhalt der Ware, diese zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich uns schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung nicht zu erkennen waren, sind nach deren Entdeckung sofort schriftlich zu melden. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb einer Woche nach Übergabe anzuzeigen. 3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen, als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Hydrauliköl und Schmierstoffe sind nicht Bestandteil der Garantie- und Gewährleistungspflicht. 4. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. 5. Weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Gründen – sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Unsere Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln sowohl für die fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

  • 10. Haftung

 

  1. Soweit in den vorstehenden Klauseln keine besonderen Regelungen enthalten sind, ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde nachweislich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht. Das gilt auch für Schäden, die nicht direkt am Liefergegenstand entstanden sind. 2. Die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter wird, außer in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

  • 11. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand so lange vor, bis sämtliche, uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen erfüllt sind. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen, für alle Forderungen, die wir gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen nachträglich erwerben. Der Besteller tritt schon jetzt alle, ihm aus der Weiterveräußerung und Weitervermietung der Waren zustehenden Forderungen mit allen Nebenabreden an uns ab. Es gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt. 2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Liefergegenstand vom Besteller hinausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglichst verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Ohne Nachweis betragen die Verwertungskosten 30% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir oder der Besteller höhere oder niedrigere Kosten nachweisen. 3. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung werden wir Eigentümer bzw. Miteigentümer der neuen Sache, die der Besteller insoweit für uns verwahrt. Eventuelle Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. 4. Der Besteller hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich von uns oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes von uns anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. 5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand auf vollen Wert gegen alle Risiken zu versichern und die Policen zu unseren Gunsten zu vinkulieren. 6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung nur mit schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig. 7. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller per Wechsel unsere Haftung als Aussteller begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt, sowie die diesem zugrunde liegenden Forderungen aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener. 8. Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Illustrationen, Urkunden, Betriebsanleitungen, Handbücher etc. die dem Kunden bei Erstellung eins Angebotes oder mit der Übergabe des Kaufobjektes überlassen werden, bleiben grundsätzlich unser Eigentum. Eine Vervielfältigung, gleich weder Art, ist untersagt. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Genehmigung unsererseits gestattet. 9. Bei Zahlungen Zug um Zug gelten gesonderte Bedingungen über den Eigentumsübergang. I.d.R. erwirbt der Besteller mit Zahlung des 2. BA bereits den 1. BA vollständig. Die BA sind zu dokumentieren. §3. Abs. 1 ist anzupassen in der Bestellung und der Auftragsbestätigung.

 

  • 12. Erfüllungsort / Gerichtsstand

 

  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist der Sitz unserer Unternehmung. 2. Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz unserer Unternehmung. Wir können nach unserer Wahl den Besteller auch bei dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen. 3. Die vertraglichen Beziehungen unterstehen ausschließlich deutschem Recht. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge finden keine Anwendung.

 

  • 13. Schlussbestimmungen

Sollten aus irgendwelchen Gründen eine der vorgenannten Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Der Besteller erhält Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten – soweit für die Auftragserledigung erforderlich – im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert werden.

 

Metallgestaltung Lüsch Greifswald im August 2014